Schmuck zurückgelassen


Er lag während längerer Abwesenheit in einem Schrank

Zwar ist eine Hausratversicherung grundsätzlich dafür da, dem Eigentümer aus seiner Wohnung gestohlenes Gut zu erstatten. Aber ein verantwortungs­voller Umgang mit Wertsachen gehört nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon dazu, wenn man seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will.

(Landgericht Münster, Aktenzeichen 115 O 23/24)

Der Fall: Ein Wohnungsbesitzer verwahrte in einem einfach abgeschlos­senen Schrank Gegenstände von erheblichem Wert, darunter insbesondere Schmuck. Während einer längeren Abwesenheit von mehreren Monaten vermietete er unter – und zwar an eine Frau, die ihm allenfalls oberflächlich bekannt war. In dieser Zeit ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl, bei dem der Schmuck abhandenkam. Nach Überzeugung des Bestohlenen war damit der Versicherungsfall eingetreten.

Das Urteil: Der Betroffene habe seine Sorgfaltspflichten „in besonders schwerwiegender Weise verletzt“, beschied das Gericht in einem Vergleichsvorschlag. Ein leicht gesicherter Schrank sei nicht geeignet, Wertgegenstände über eine Zeit der Abwesen­heit hinweg aufzubewahren. Wegen einer grob fahrlässigen Gefahrenerhöhung durch den Versicherten dürfe die Leistung zu 100 Prozent gekürzt werden.

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