„Sieht aus wie ein Friedhof“


Miteigentümerin musste Gedenkstein im Garten hinnehmen

Die Gestaltung des gemeinschaftlichen Ziergartens innerhalb einer Wohnan­lage wird häufig zum Zankapfel. Es gibt einfach zu viele unterschiedliche Vor­stellungen darüber, was schön und angemessen ist. Die Justiz entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass das Aufstellen eines privaten Gedenksteins für einen verstorbenen Mitbewohner erlaubt sein kann.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 22/24)

Der Fall: Die Eigentümerversammlung hatte mehrheitlich beschlossen, dass im Ziergarten mit einem Gedenkstein an einen ehemali­gen Bewohner der Anlage erinnert werden solle. Der Mann war Oberbürgermeister der betroffenen Stadt gewesen. Ein Mit­glied der Gemeinschaft klagte dagegen. Die Frau fand, in Zu­sammenhang mit der hinter dem Garten stehenden Kirche ha­be der Garten die Anmutung eines Friedhofs.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof betrachtete den einen Meter hohen Stein als eine bauliche Veränderung, die von der Gemeinschaft genehmigt werden müsse. Das sei nachweisbar geschehen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage erkannte der BGH nicht. Die Kirche im Hintergrund sei bei der Urteilsfin­dung nicht zu berücksichtigen gewesen, denn die liege ja außerhalb des Anwesens.

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