Pressemitteilung -
Vier aus 3.300
Die beliebtesten Themenbereiche des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
In den zurückliegenden 25 Jahren hat der Infodienst Recht und Steuern der LBS über mehr als 3.300 Fälle aus dem Immobilienrecht berichtet. Das Spektrum reichte von einfachen Mietrechtsfällen bis hin zu ganz speziellen Fragen des Erb-, Bau- und Kaufrechts. Für unsere Jubiläumsausgabe haben wir vier Themenbereiche ausgewählt, die zu den unverzichtbaren Dauerbrennern des Dienstes gehören.
Gerichtsurteile zur Tierhaltung stoßen seit den Anfängen des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auf großes Interesse bei den Leserinnen und Lesern. Das hat vermutlich damit zu tun, dass die Beziehung zum Tier häufig etwas ganz Persönliches ist und von den Betroffenen nicht einfach als bloße Rechtsfrage betrachtet wird. Wir befassten uns neben Katzen und Hunden unter anderem auch mit Kaninchen, Schweinen, Tauben, Ratten und Schildkröten. In Brandenburg ging es zum Beispiel um die Frage, ob sich eine Katze ohne weiteres öfter im Treppenhaus aufhalten und dort ihr Geschäft verrichten darf. (Amtsgericht Brandenburg, Aktenzeichen 30 C 86/23)
Katzen gelten gemeinhin als überaus reinliche Tiere. Aber trotzdem müssen natürlich irgendwann auch sie ihren Bedürfnissen nachkommen. Bei dem Fall ließ es ein Mieter in einem Mehrparteienhaus zu, dass seine Katze trotz Beschwerden im gemeinsamen Treppenhaus frei herumlief – und dort vor den Wohnungstüren der Nachbarn relativ häufig urinierte. Die Hausgemeinschaft war empört und warf dem Katzenbesitzer vor, seine Türe ständig weit offenstehen zu lassen. Der Eigentümer kündigte dem Mieter fristlos (unter anderem wurden auch noch Zahlungsrückstände geltend gemacht). Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Es kam zu einer Räumungsklage vor dem Amtsgericht.
In Ihrem Urteil kamen die Richter unter anderem zu dem Ergebnis, dass die ständigen Belästigungen durch die Gerüche und die damit verbundenen hygienischen Probleme den Nachbarn nicht zuzumuten sind. Der Hausfrieden sei dadurch nachhaltig gestört. Außerdem werde die Bausubstanz des Gebäudes geschädigt, denn wegen vorausgegangener Kratzspuren könne der Urin besser in das Holz und in die Fugen eindringen. Die zu erwartenden Folgen seien „erheblich“ und müssten nicht geduldet werden.
Ebenfalls ein „Dauerbrenner“ in unserer Berichterstattung ist das Thema Verkehrssicherungspflichten. Also die Frage, was Eigentümer und Mieter alles tun müssen, um andere Menschen vor Gefahren zu schützen, die von einer Immobilie ausgehen. Das kann im Winter die Schneeglätte sein, die zu Unfällen führt, und im Sommer der Gartenteich, der gesichert werden muss. Manchmal wird schon ein harmloser Kinderwagen zum Risiko, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet (Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 4 O 213/21).
Bei dem Fall gab die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses an, sie habe sich beim Leeren des Briefkastens verletzt – und zwar deswegen, weil sie zu diesem Zweck einen dort abgestellten Buggy zur Seite schieben musste. Bei dieser Bewegung sei sie hängengeblieben, gegen die Hauswand geprallt und habe sich eine Schulterverletzung zugezogen. Sie forderte von der Mieterin und Besitzerin des Buggys sowie von der Vermieterin 10.000 Euro Schmerzensgeld wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
In ihrem Urteil entschied die Zivilkammer des Landgerichts, dass sich das Abstellen eines Kinderwagens auf dem Treppenabsatz vor dem Briefkasten im Bereich des Erlaubten bewege. Das Recht verlange von Verkehrssicherungspflichtigen, die Maßnahmen zu ergreifen, „die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren“. Durch das Abstellen des Buggys sei keine nicht hinnehmbare Gefahrenquelle entstanden. Alle nur denkbaren Risiken des Lebens auszuschließen, das sei im normalen Umgang einer Hausgemeinschaft nicht möglich
Der Umgang mit dem Fiskus wirft für Immobilieneigentümer und Mieter immer wieder neue Fragen auf. Oft drehen sie sich um die doppelte Haushaltsführung wegen beruflich bedingter Abwesenheit vom eigentlichen Wohnort, um die Werbungskosten und um das Absetzen haushaltsnaher Dienstleistungen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einen Fall vor, der mit der vermeintlichen außergewöhnlichen Belastung einer Steuerzahlerin zu tun hatte. Es ging um den rollstuhlgerechten Umbau eines Gartens (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 25/20).
In dem Fall war die Eigentümerin eines Einfamilienhauses krankheitsbedingt auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie wollte weiter gärtnern, was aber mit der vorhandenen Ausgestaltung des Gartens nicht möglich war. Sie ließ vor dem Haus eine gepflasterte Fläche errichten, auf der Hochbeete gebaut wurden, die sie auch im Sitzen gut erreichen konnte. Die Kosten dafür machte sie als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend, was allerdings die Finanzbehörde ablehnte. Die Begründung: Es fehle hier an der Zwangsläufigkeit der entstandenen Ausgaben, wie das etwa bei Krankheitskosten oder bei einem Ausbau einer Immobilie zum Erfüllen des existenznotwendigen Wohnbedarfs der Fall sei.
Im Urteil in höchster Instanz blieb es bei dieser rechtlichen Einschätzung. Der Bundesgerichtshof erkannte sehr wohl an, dass der Bau der Hochbeete nur wegen der Krankheit der Betroffenen nötig geworden sei. Aber es handle sich hier eben um das Freizeitverhalten und deswegen scheide eine außergewöhnliche Belastung aus. Immerhin war es nach Auskunft des Gerichts im konkreten Fall noch möglich, die Aufwendungen für Handwerkerleistungen geltend zu machen.
Die Leserinnen und Leser des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schätzen es, so unsere Erfahrung, wenn neben den ernsten Themen des Immobilienrechts auch immer wieder mal ein kurioser Gerichtsfall geschildert wird. In diese Kategorie dürfte die Klage eines Mieters fallen, der offensichtlich über sehr feine Ohren verfügte. Ihn störten nicht nur Baugeräusche in der Nachbarschaft, was man als Außenstehender noch nachvollziehen kann, sondern sogar die Schließgeräusche der Hauseingangstüre. Das müsse er nicht hinnehmen, stellte er fest und machte eine Mietminderung geltend. Dabei stieß er aber seinerseits auf taube Ohren von Seiten der Justiz. „Eine mehr als nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der ca. 92 Quadratmeter großen, aus vier Zimmern bestehenden Wohnung“ ergebe sich aus solchen Schließgeräuschen nicht, stellte die zuständige Zivilkammer fest. Zudem sei vom Kläger weder eine besonders nahe Lage der Wohnung zur Haustüre vorgetragen worden noch ergebe sich dafür auch nur ein Anhaltspunkt (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 111/22).