Bewusster Leerstand


Zweckentfremdungsverbot wird nicht ausgehebelt

Ein zu Wohnzwecken errichtetes Gebäude bleibt auch dann dieser Nutzung unterworfen, wenn es durch bewussten jahrelangen Leerstand allmählich verfallen ist. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit entschieden.

(Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 6 K 264/21)

Der Fall: Eine Bauentwicklungsgesellschaft hatte ein Mehrfamilienhaus erworben. Trotz einer behördlichen Genehmigung zur Instand­setzung geschah viele Jahre lang nichts. Das Objekt war bewusst dem Verfall preisgegeben. Schließlich wandte sich die Firma an das zuständige Amt, um die Genehmigung zum Abriss zu erhalten. Begründung: Die Immobilie sei nicht mehr zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet. Die Behörde lehnte das ab.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Bauent­wicklungsgesellschaft gegen die Entscheidung des Amtes ab. Es sei nicht ausreichend dargelegt, dass das Objekt mit einem objektiv zumutbaren Aufwand nicht doch saniert und wieder seinem ursprünglichen Wohnzweck zugeführt werden könne. Bei der Berechnung der Rentabilität einer Sanierung dürfe die Verteuerung durch den selbstverschuldeten Verfall nicht einbezogen werden.

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