Einfach unterirdisch


Streitfälle um Erdboden, Leitungsverlegung und Baugruben

Bauarbeiten streben nicht immer nur in die Höhe, sondern zwangsläufig auch in die gegenteilige Richtung. Wenn Leitungen verlegt und Baugruben ausge­hoben werden müssen, dann kommt es dabei immer wieder zu einem Rechts­streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile deutscher Gerichte zu dieser Thematik gesammelt.

Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn durch unterirdisch verlegte Stromleitungen jahrzehntelang gestat­tet hat, verliert durch dieses Verhalten nicht automatisch das Recht, dies zu widerrufen. Hier hatte bereits ein Voreigentümer das Verlegen der Leitungen in einer Siedlung von Wochenendhäusern gestattet, der Nachfolger wollte das nach einer gewissen Zeit nicht mehr dulden und konnte sich vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 181/13) damit durchsetzen. Die Nutzung der Leitung war nicht vertraglich abgesichert gewesen. Dem unterle­genen Grundstückseigentümer blieb nichts anderes übrig, als sich selbst einen Zugang zur Stromversorgung zu sichern.

Das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht erlaubt es Grundstücks­eigentümern, das Nachbargrundstück für die Durchführung wichtiger Bau-, Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten am eigenen Gebäude zu betreten. Dies gilt zumindest dann, wenn die Arbeiten nicht anders erledigt werden können. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen I-18 U 17/20) stellte fest: Auch die Durchführung von Unterfangungsarbeiten an Funda­menten fällt unter das Hammerschlags- und Leiterrecht.

Finden Vertiefungsarbeiten statt – sei es durch Abbruch des Betonbelages, sei es durch Erdaushub – dann ist die Verantwortung des jeweiligen Grund­stückseigentümers gefragt. Ihn trifft nach einer Entscheidung des Oberlan­desgerichts Brandenburg (Aktenzeichen 5 U 148/08) eine eigenverantwort­liche Prüfpflicht, ob die geplanten Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstücks führen können. Dieser Verpflich­tung sei der Eigentümer „in keiner Weise nachgekommen“, hieß es im Urteil. Im konkreten Fall war es um den Abriss einer Treppen- und Podestkonstruk­tion gegangen, die bei der benachbarten Immobilie zu einem Bruch im Fun­dament führte. Eine aufwändige Sanierung war unvermeidlich.

Ein ausdrücklicher Hinweis des Auftraggebers auf kontaminierten Boden ist bei Tiefbauarbeiten nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes (Akten­zeichen VII ZR 67/11) nicht immer zwingend, wenn sich die Kontamination aus den Umständen klar ergibt. Das können zum Beispiel die Nähe zu einem Industriegebiet, die frühere Art der Nutzung oder die typische Belastung unter Asphalt sein. Wenn allerdings der Auftraggeber diese Angaben unterlässt, dann kann es im Zweifelsfalle zu Mehrkosten beim Auftreten einer unerwarteten Kontamination kommen.

Unmittelbar hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Türe eines Gebäudes dürfen sich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden, denn das stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Wegen Bauarbeiten im Umfeld einer Sporthalle war genau das geschehen. Man hatte Erdreich abgetragen, so dass eine Grube entstand. Eine Frau stürzte, als sie die Türe zum Lüften öffnen wollte. Sie verletzte sich – und erhielt vom Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U 15/19) Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Das Urteil hat Bedeutung für alle Gebäude, die über einen Notausgang verfügen. Dies gelte selbst dann, wenn die Notausgangstüre benutzt werde, ohne dass eine tatsächliche Notlage bestünde.

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