Heimkosten, steuerlich gesehen


Finanzgericht erkannte außergewöhnliche Belastung an

Muss der Angehörige eines unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen wegen Pflegebedürftigkeit in einem Heim untergebracht werden, dann können die anfallenden Kosten steuerlich als außergewöhnliche Bela­stung berücksichtigt werden. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit entschieden.

(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 14 K 2643/16)

Der Fall: Die Mutter eines Steuerzahlers zog in ein Altenpflege­heim um, weil sie krankheitsbedingt nicht mehr selbst­ständig in der bis dahin genutzten Wohnung bleiben konnte. Der Sohn machte die durch das Einkommen der Mutter ungedeckten Kosten als außergewöhnliche Bela­stung geltend. Der Fiskus lehnte mit der Begründung ab, die Aufwendungen seien um eine Haushaltsersparnis zu kürzen.

Das Urteil: Der Sohn durfte die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung gel­tend machen. Bei einem Heimaufenthalt lägen die Auf­wendungen in der Regel ohnehin erheblich höher als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, befand das Finanzgericht.

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