Heißer Kaffee


Vermieter ist nicht für alles verantwortlich zu machen

Die Nutzer einer Ferienwohnung bereiteten sich einen Kaffee zu, doch diese Aktion nahm eine unschöne Wendung. Beim Ergreifen der Glas­kanne löste sich der Henkel und der heiße Kaffee ergoss sich über die am Tisch sitzende sechsjährige Tochter. Das Kind zog sich Verbrennun­gen am Oberkörper und an den Armen zu. Die Eltern forderten im Namen ihrer Tochter vom Vermieter der Ferienwohnung, der das Inven­tar zur Verfügung gestellt hatte, Schadenersatz. Die Kanne sei offen­sichtlich nicht in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Der beanstan­dete Schaden sei durch nichts nachzuweisen, stellte das Gericht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS fest. Man müsse deswegen von einem aus Sicht des Vermieters gebrauchsfähigen Zustand der Kanne ausgehen.

(Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen 9 U 40/23)

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