Kalenderjahr zählt


Verwalter musste Vermögensbericht nicht erstellen

Scheidet die Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft vor Ablauf des Kalen­derjahres aus, so ist sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht mehr zur Erstellung des Vermögensberichts verpflichtet.

(Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-13 S 109/24)

Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von ihrer ehemaligen Verwalterin, den Vermögensbericht für das abge­laufene Kalenderjahr zu erstellen. Die Betroffene weigerte sich mit dem Hinweis darauf, dass ihr Amt bereits am 12. Dezember geendet sei. Damit entfalle auch die Verpflichtung, diese Dienstleistung zu erbringen. Nachdem sich beide Seiten nicht einigen konnten, musste der Fall in zwei Gerichtsinstanzen geklärt werden.

Das Urteil: Nach dem Amtsgericht entschied auch das Landgericht, dass die Klage abzuweisen sei. Beide Gerichte orientierten sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der hatte im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung eine Verpflichtung des unterjährig ausgeschiedenen Verwalters bestritten. Ähnliches gelte auch für den Vermögensbericht.

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