Ladesäule hat Vorrang


Es handelt sich um eine zumutbare Belastung

Ein Hauseigentümer war nicht damit einverstanden, dass vor seinem Grund­stück – am öffentlichen Straßenrand – eine E-Ladesäule errichtet werden sollte. Der Betroffene fürchtete erhebliche Lärmbelästigungen durch das An- und Abfahren von PKW, Türenschlagen sowie Gespräche der Fahrgäste – und das auch mitten in der Nacht. Das alles störe in einem reinen Wohngebiet über das zumutbare Maß hinaus. Aber in zwei Verwaltungsgerichtsinstanzen sahen es die Richterinnen und Richter anders. Sie hatten nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Errichtung einer Ladesäule und verwarfen den Eilantrag des Grundstückseigentümers. Es handle sich hier um eine sozialadäquate Belastung.

(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 1 S 28/22)

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