Lärm im Garagenhof


Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein

Gewöhnlicher Kinderlärm auf einem Garagenhof rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietvertrags der Eltern. Selbst wenn der Nachwuchs entgegen eines Verbotsschilds auf dem Garagenvorplatz statt auf dem Spielplatz spielt, liegt darin nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS grund­sätzlich keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Nachbarn müssen den üblichen Lärm spielender Kinder hinnehmen, solange keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Im konkreten Fall wurde nach Ansicht der Justiz weder die Nachtruhe gestört noch ging der Lärm über das normale Maß hinaus.

(Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 16 S 25/08)

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