Parteiischer Verwalter


Er kann wegen seines Verhaltens abberufen werden

Ein Verwalter hatte sich wegen der möglichen Wohnnutzung eines Ladenlokals innerhalb der Anlage ohne Beauftragung durch die Gemeinschaft rechtlich beraten lassen. Dadurch entstanden Kosten, die er der WEG in Rechnung stellte. Bei der Einladung zur Eigentümer­versammlung schränkte er zudem die Anwesenheit von Rechtsanwäl­ten ein. Aus diesen Ereignissen heraus und zudem wegen weiterer ungewöhnlicher Verhaltensweisen sahen einige Mitglieder das neutra­le Auftreten des Verwalters verletzt. Die Rechtsprechung schloss sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern dieser Auffas­sung an. Eine fristlose Kündigung des Verwalters sei im Interesse aller Wohnungseigentümer.

(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 17 S 89/22)

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