PDF genügt nicht
Kündigung eines Bauvertrages muss die Schriftform wahren
Wer einen Bauvertrag kündigen will, kann sich nicht einfach mit einer E-Mail samt angehängter PDF-Datei behelfen. Eine eingescannte unterschriebene Kündigung erfüllt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Erforderlich ist grundsätzlich eine eigenhändige Namensunterschrift auf der Urkunde oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Wird die Kündigung lediglich eingescannt und als PDF per E-Mail an den Vertragspartner geschickt, ist die vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Die Folge: Die Kündigung ist unwirksam.
(Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 28 U 3344/21)