Rollstuhlfahrer diskriminiert


Verweigerte Rampe kann hohe Entschädigung auslösen

Barrierefreiheit gewinnt im Wohnungsbestand zunehmend an Bedeutung. Menschen mit körperlichen Einschränkungen sind deswegen häufig auf bau­liche Anpassungen angewiesen, um eine Wohnung weiterhin selbstständig nutzen zu können. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann die ungerechtfertigte Ablehnung solcher Maßnahmen eine verbotene Diskriminierung darstellen.

(Landgericht Berlin II, Aktenzeichen 66 S 24/24)

Der Fall: Der Ehemann eines Mieters war auf einen Rollstuhl angewie­sen, weswegen er die Zustimmung zur Errichtung einer Rampe beantragte. Das dafür zuständige Wohnungsunternehmen verweigerte jedoch seine Zustimmung. Der Betroffene sah sich dadurch benachteiligt und verlangte eine Entschädigung we­gen Diskriminierung.

Das Urteil: Das Gericht sprach dem Mieter eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn wegen seiner Behinderung unzulässig diskri­miniert hatte, was nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs­gesetz (AGG) auch bei der Vermietung von Wohnraum durch größere Vermieter verboten ist. Es spiele auch keine Rolle, dass nicht der unmittelbare Vertragspartner, sondern dessen Ehepartner auf die Rampe angewiesen sei. Dem Rollstuhlfah­rer wurde eine Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro zuge­sprochen.

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