Wohin mit dem Auto?


Urteile rund um Parkverbote, Stellplätze und private Parkflächen

Viele Menschen halten den Besitz eines Automobils für unverzichtbar. Oft stehen aber – gerade im innerstädtischen Bereich – die PKW weit länger als sie fahren. Umso wichtiger ist die Frage, wo Fahrzeuge abgestellt werden dürfen und welche Rechte Eigentümer, Mieter oder Parkplatzbetreiber be­sitzen. Streitigkeiten über zugeparkte Einfahrten, private Stellplätze oder falsch verstandene Verkehrszeichen beschäftigen regelmäßig die Gerichte. Dabei geht es nicht nur um Bußgelder und Abschleppkosten, sondern auch um Eigentumsrechte und den Wert einer Immobilie. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Entscheidungen deutscher Gerichte zum Themenkreis Parken und Stellplätze vor.

Wer sein Fahrzeug vor einer fremden Grundstückseinfahrt abstellt, riskiert er­hebliche Konsequenzen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 154/10) stellte klar, dass ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer solchen Behinderung verlangen kann. Wird die Einfahrt durch Parker auf öffentlichem Straßenraum blockiert, liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums vor. Besteht die Gefahr weiterer ähnlicher Vorfälle, kann der Betroffene sogar einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Kurzfristige Blockaden, etwa durch das Be- und Entladen nachbarlicher PKW, sind hingegen zu dulden.

Dabei muss es nicht erst zu mehreren Verstößen kommen. Das Landgericht Ingolstadt (Aktenzeichen 14 S 3061/19) entschied, dass bereits ein einmali­ges unbefugtes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung begründen kann, dass sich eine solche Beeinträch­tigung wiederholt. Eigentümer müssen also nicht tatenlos auf einen zweiten Verstoß warten, bevor sie rechtliche Schritte einleiten. Der Halter kann sofort auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Auch kostenpflichtige Privatparkplätze genießen besonderen Schutz. Ein Fahrzeughalter hatte seinen Wagen ohne Entrichtung der Parkgebühr auf einem solchen Stellplatz geparkt. Er weigerte sich, das erhöhte Nutzungsent­gelt von 20 Euro zu bezahlen. Die Justiz bewertete sein Verhalten in letzter Instanz als verbotene Eigenmacht. Der Betreiber konnte deshalb nach Auffas­sung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen V ZR 160/14) Unterlassung verlangen. Bemerkenswert war zudem, dass sich der Anspruch unter be­stimmten Voraussetzungen sogar gegen den Fahrzeughalter richten kann, wenn dieser sich weigert, den tatsächlichen Fahrer zu benennen.

Parkplatzbetreiber dürfen allerdings im Falle unerlaubten Parkens nicht Kosten in beliebiger Höhe geltend machen. Der Bundesgerichtshof (Akten­zeichen V ZR 229/13) entschied, dass ein Falschparker zwar grundsätzlich die Kosten eines Abschleppvorgangs erstatten muss. Ersatzfähig sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die erforderlich und angemessen waren. Über­höhte Forderungen müssen nicht beglichen werden. Hier hatte der Betreiber 297,50 Euro an Gesamtkosten verlangt, ehe er den Standort des Wagens bekanntgeben wollte.

Mit einer besonderen Konstellation hatte sich das Verwaltungsgericht Neu­stadt (Aktenzeichen 5 K 444/14) auseinanderzusetzen. Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug zunächst ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und war in den Urlaub gefahren. Während seiner Abwesenheit wurden dort Parkverbotsschilder aufgestellt. Als das Fahrzeug vier Tage später noch immer an derselben Stelle stand, wurde es abgeschleppt. Das Gericht hielt die Kostenbelastung des Halters für rechtmäßig. Wer sein Fahrzeug über mehrere Tage unbeaufsichtigt abstelle, müsse damit rechnen, dass sich die Verkehrssituation ändern könne.

Dass Verkehrsschilder aufmerksam gelesen werden müssen, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 5 RBs 13/14). Ein Halter parkte sein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor an einer Ladestation für Elektroautos. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich aus der Beschilderung eindeutig, dass die Stellfläche Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs vorbehalten war. Das Verbot sei selbst dann zu beachten, wenn die Anord­nung der Beschilderung möglicherweise nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhe.

Wie sorgfältig Autofahrer auf Verkehrszeichen achten müssen, verdeutlicht zudem ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (Aktenzeichen M 23 K 24.4402). Die Richter stellten fest, dass Parkverbotszeichen so angebracht sein müssen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei der erforderlichen Sorgfalt durch einfache Umschau nach dem Aussteigen erkennen kann. Um­gekehrt seien Verkehrsteilnehmer verpflichtet, ihre Umgebung aufmerksam wahrzunehmen. Bei erschwerten Sichtverhältnissen könne sogar eine inten­sivere Umschau erforderlich sein.

Nicht immer steht das unerlaubte Parken im Mittelpunkt von Rechtsstreitig­keiten. Manchmal geht es um die Frage, wem ein Stellplatz überhaupt gehört. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 243/19) hatte über einen Bauträgervertrag zu entscheiden, in dem nur eine von insgesamt drei Stellplatzflächen ausdrücklich erwähnt worden war. In der Teilungserklärung jedoch waren alle drei Stellplätze einer Wohnung als Sondereigentum zuge­wiesen. Die Richter gelangten nach Auslegung der gesamten Vertragsunter­lagen zu dem Ergebnis, dass der Erwerber die Rechte an allen drei in der Teilungserklärung ausgewiesenen Stellplätzen erwerben konnte.

Bei der Bewertung von Wohnungen im Rahmen eines Mietspiegels können Stellplätze durchaus eine wichtige Rolle spielen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S 92/18) stellte fest, dass selbst ein beim Vermieter gesondert anzumietender und kostenpflichtiger Stellplatz (monatlich 69 Euro) den Wohnwert einer Immobilie erhöhen kann. Die Möglichkeit, das Fahrzeug unmittelbar am Wohnort unterzubringen, stelle insbesondere in dicht bebauten Stadtgebieten einen erheblichen Vorteil dar.

Für Mieter ist darüber hinaus von Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz rechtlich miteinander verbunden sind. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 94/20) entschied, dass bei zwei getrennten schriftlichen Verträgen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Wohnung und Stellplatz rechtlich selbstständig vermietet wurden. Diese Unabhängigkeit kann erhebliche Folgen haben, etwa bei Kündigungen oder Mieterhöhungen. Wer einen Stellplatz zusätzlich zur Wohnung anmietet, sollte deshalb die vertragliche Gestaltung genau prüfen.

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