Zweites Arbeitszimmer


Keine Werbungskosten für Umzug in größere Wohnung

Wenn ein Paar in eine größere Wohnung wechselt, um über zwei Arbeits­zimmer zu verfügen, dann sind die Umzugskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer abzuziehen. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 3/23)

Der Fall: Ein Paar mit Kind lebte in einer Drei-Zimmer-Wohnung und arbeitete nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Aufgrund besonderer Umstände – hier der Corona-Pandemie – änderte sich dies und plötzlich wurde das Familienheim zum Hauptar­beitsort. Deswegen wechselte die Familie in eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit zwei Arbeitszimmern und machte die Umzugs­kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Der Fiskus verweigerte dies, das Finanzgericht sprach sich hingegen für eine Geltendmachung aus.

Das Urteil: Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzu­rechnen, entschied der Bundesfinanzhof. Kosten für einen Wechsel der Wohnung zählten deswegen regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Anders sei dies nur, wenn berufliche Gründe für den Umzug von Steuerpflichtigen ausschlaggebend seien – zum Beispiel ein Arbeitsplatzwechsel. Die Begründung von vermehrtem Homeoffice reiche nicht aus.

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