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Abstand gilt nicht

Pressemitteilung -

Abstand gilt nicht

Nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind rele­vant

Nachbarn wandten sich gegen den Bau einer Tiefgarage für eine Wohnanlage. Unter anderem argumentierten sie damit, dass durch das geplante Objekt die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum benachbarten Grundstück nicht ein­gehalten würde. Doch das wollten die damit befassten Verwaltungsrichter so nicht akzeptieren. Sie erlaubten den Neubau mit folgender Begründung: „Abstandsflächen sind nur von den Außenwänden von oberirdischen Gebäu­den bzw. Gebäudeteilen freizuhalten. Eine Tiefgarage ist nicht abstandsflä­chenrelevant.“ Daneben wiesen die Juristen nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass der an- und abfahrende Autover­kehr keine unzumutbare Belastung darstelle – ebenso wenig wie das Rangie­ren in der Garage und ein zweieinhalb Quadratmeter großer Lüftungsschacht im Garten. (Oberverwaltungsgericht NRW, Aktenzeichen 7 A 2967/21)


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Dr. Ivonn Kappel

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