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Ärger um Bettwäsche

Pressemitteilung -

Ärger um Bettwäsche

Nachbarn störten sich wegen Auslüftens am Fensterbrett

Für viele Menschen gehört es einfach zum Tagesablauf, das morgendliche Auslüften ihrer Bettwäsche am Fensterbrett. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann es ihnen im Regelfall auch nicht untersagt werden.

(Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 11 S 85/21)

Der Fall: Die Beklagten wohnten im ersten Stock eines Hauses. In jahr­zehntelanger Übung hatten sie sich daran gewöhnt, Kopfkis­sen und Zudecken über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters zu legen. Das gefiel allerdings den Nach­barn unter ihnen nicht. Sie beriefen sich auf die Hausordnung, in der es hieß, aus den Fenstern dürfe „nichts geworfen, ge­schüttet oder geschüttelt“ werden. Sie befürchteten, Staub und Haare aus dem Bettzeug könnten in ihre eigenen Wohn­räume eindringen.

Das Urteil: Das Gericht prüfte die Umstände und kam in seinem Hinweis­beschluss zu dem Ergebnis, es liege ein sozial adäquates Ver­halten vor, wenn man die Bettwäsche auf diese Weise lüfte. Auf das Sondereigentum der Erdgeschossbewohner werde da­durch nicht eingewirkt. Selbst wenn sich einzelne Haare oder Staubpartikel lösen sollten, stelle das lediglich eine zu ver­nachlässigende, sehr geringfügige Beeinträchtigung dar.

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