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Ausländisches Vermächtnis

Pressemitteilung -

Ausländisches Vermächtnis

Unter bestimmten Bedingungen ist Steuerfreiheit möglich

Wendet der Erblasser dem Begünstigten seine Immobilie durch ausländi­sches Vermächtnis zu, so kann diese steuerfrei vermacht werden. Das hat die höchste zuständige fachgerichtliche Instanz nach Auskunft des LBS-Infodien­stes Recht und Steuern Ende des Jahres 2022 so entschieden.(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 37/19)

Der Fall: Es ging um eine Immobilie in München. Diese gehörte einer Frau, die bis zu ihrem Tode in der Schweiz wohnte und das Objekt ihrer in den USA lebenden Nichte vermachte. Nach dem Ableben der Tante forderte der Fiskus von der Nichte Erb­schaftssteuer. Die Betroffene verwies darauf, sie sei in dieser besonderen Fallkonstellation nicht zur Steuerzahlung heran­zuziehen.

Das Urteil: Unter der Voraussetzung, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben, könne die Immobilie steuerfrei vermacht werden, lautete der Richter­spruch. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland seien ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschafts­steuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätz­lich inländische Immobilien. Würden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit einem Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer solchen Immobilie be­dacht, bleibe dies ausnahmsweise steuerfrei.

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Dr. Ivonn Kappel

Dr. Ivonn Kappel

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