Couchsurfing gestattet


Unentgeltliches Überlassen eines Übernachtungsplatzes

Das kurzfristige kostenlose Überlassen eines Schlafplatzes an Fremde recht­fertigt nicht die Kündigung einer vermieteten Wohnung durch den Eigentü­mer. Es handelt sich dabei nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um keine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte.

(Landgericht Lübeck, Aktenzeichen 14 S 61/20)

Der Fall: Ein Mieter lag schon länger im Streit mit seinem Vermieter. Wegen einer vorausgegangenen entgeltlichen Vermietung der Wohnung über eine Internetplattform hatte der Mieter bereits eine Abmahnung erhalten. Das unterließ er daraufhin. Er bot aber im Anschluss über eine andere Internetplattform kosten­los einen Schlafplatz an. Ihm wurde deswegen die Kündigung ausgesprochen.

Das Urteil: Gegen das unentgeltliche Angebot hatte die zuständige Zivil­kammer nichts einzuwenden. Besuche der Gäste über derarti­ge Plattformen seien in der Regel nur auf kurze Dauer ange­legt, denn schließlich benutze der Mieter selbst während die­ser Zeit ebenfalls seine Wohnung. Es handle sich also lediglich um eine Frage der Mitbenutzung und nicht der Gebrauchs­überlassung.

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