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Datenschutz contra Steuerpflicht

Pressemitteilung -

Datenschutz contra Steuerpflicht

Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom Steuerpflichtigen zur Prüfung diverse Unterlagen wie Mietverträge und dazugehörige Ände­rungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodien­stes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht. (Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 596/22)

Der Fall: Anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung forderte der zuständige Finanzbeamte die Zusendung konkre­ter Unterlagen, die die Einkünfte aus einer Vermietung betra­fen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich Auf­listungen von Zahlungen mit geschwärzten Namen vor. Er be­rief sich bei seinem Vorgehen auf den Datenschutz, der auch gegenüber den Finanzbehörden gelte. Deswegen könne er keine Kopien von Mietverträgen mit Klarnamen übergeben. Das Amt ließ sich damit nicht abspeisen.

Das Urteil: Ein Steuerpflichtiger ist dem Gesetz nach gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tat­sachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel erforderlich sind. Dazu gehörten die Na­men der Mieter und die Übergabe der Mietverträge, entschied das Gericht.

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Dr. Ivonn Kappel

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