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Einzelner kann nicht klagen

Pressemitteilung -

Einzelner kann nicht klagen

Es ging um Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in der WEG

Es kommt immer wieder vor, dass sich ein einzelner Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft an der vermeintlich zweckwidrigen Nutzung einer Nach­barswohnung stört. Doch seit der WEG-Reform kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in solchen Fällen nur noch die Ge­meinschaft klagen.(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 86/21)

Der Fall: Eine Eigentümerin hatte Großes vor. Sie wollte von ihrer Erd­geschosswohnung aus einen Durchbruch in Richtung Keller vornehmen lassen und dort dann ein Gästezimmer einrichten. Ein Miteigentümer ging gerichtlich dagegen vor und forderte Unterlassung. Doch durch zwei Instanzen wurde die Klage abgewiesen – mit der Begründung, der Kläger könne diesen Anspruch gar nicht geltend machen. Das letzte Wort hatte im Revisionsverfahren der Bundesgerichtshof.

Das Urteil: Die höchste Gerichtsinstanz schloss sich der vorausgegange­nen Rechtsmeinung von Amts- und Landgericht an. Nur die Eigentümergemeinschaft könne einen Unterlassungsan­spruch gegenüber einem bestimmten Mitglied durchsetzen. Erst dann, wenn die Gemeinschaft einen solchen Schritt ver­weigere, sei es unter bestimmten Umständen für den Einzel­nen möglich, ein Einschreiten zu erzwingen.

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Dr. Ivonn Kappel

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