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Familienheim nicht austauschbar

Pressemitteilung -

Familienheim nicht austauschbar

Es kann nicht durch anderes Objekt aus der Erbmasse ersetzt werden

Das steuerfreie Familienheim kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden. Solch einem Wechsel schob die Fachgerichtsbarkeit laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Riegel vor.

(Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 154/23)

Der Fall: Ein Steuerpflichtiger, der nach dem Tode seiner Mutter deren alleiniger Erbe war, wollte die Steuerbefreiung für das Fami­lienheim in Anspruch nehmen. Er tat dies allerdings nicht für die von der Mutter bis zu ihrem Tode genutzte Wohnung, son­dern für seine eigene, von der Erblasserin gemietete Wohnung im selben Objekt. Die bis dahin von der Mutter bewohnte Ein­heit vermietete er. Das hielt er für die sinnvollere Lösung, an­statt die beiden etwa baugleichen Wohnungen auszutauschen.

Das Urteil: Ein Austausch komme nicht in Frage, entschied das Finanzge­richt. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung sei es, dass exakt das vom Erblasser bewohnte Objekt weitergenutzt wer­de. Dort müsse der Erbe einziehen, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Das sei hier nicht der Fall gewe­sen.

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Dr. Ivonn Kappel

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