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Filmen erlaubt

Pressemitteilung -

Filmen erlaubt

Es ging um den nicht vermieteten Bereich eines Gartens

Die Rechtsprechung reagiert äußerst sensibel, wenn Menschen in ihrem Wohnumfeld gegen ihren Willen mit Überwachungskameras gefilmt werden. Häufig wird das untersagt. Doch die Entfernung der Kameras muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht erfolgen, wenn auch die Möglichkeit einer Neuausrichtung der Objektive besteht.

(Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 13 S 32/23)

Der Fall: Den Mieter einer Erdgeschosswohnung störten mehrere Über­wachungskameras auf dem Nachbargrundstück, die ihn seiner Meinung nach in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten, weil sie ihn in einem bestimmten Winkel aufnahmen. Er forder­te eine Entfernung. Beide Parteien stritten darum, ob über­haupt eine solche Videoüberwachung stattfinde oder nicht. Der Betreiber der Anlage wendete ein, das betreffende Grund­stück sei von den Objektiven gar nicht erfasst.

Das Urteil: Eine Entfernung komme schon deswegen nicht in Frage, so das Landgericht, weil es selbst im Falle einer bestehenden Überwa­chung eine weniger einschneidende Abhilfemaßnahme gebe – nämlich die Neuausrichtung der Kameraobjektive. Grundsätz­lich sei natürlich klar, dass die freie Entfaltung der Persönlich­keit gefährdet werden könne, „wenn jederzeit mit der Beob­achtung von Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann“.

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Dr. Ivonn Kappel

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