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Gemischte Verhältnisse

Pressemitteilung -

Gemischte Verhältnisse

Immobilie war gleichzeitig geschäftlich und privat vermie­tet

Gewerbliche Mietverträge und solche über Wohnraum unterscheiden sich erheblich – zum Beispiel in der Frage des Mieterschutzes. Die Rechtspre­chung musste sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit der Frage befassen, wie mit einer auf den ersten Blick unklaren Lage umzugehen ist.

(Landgericht Köln, Aktenzeichen 14 O 191/20)

Der Fall: Der Geschäftsführer eines Unternehmens mietete Räumlich­keiten „zum Betrieb eines Kreativbüros“, wie es hieß. Bei der späteren Kündigung durch den Vermieter stellte sich die Frage, welches Recht hier anzuwenden sei. Es gab im Vertrag durchaus Hinweise auf eine beabsichtigte Nutzung als Wohn­raum. So war etwa die für diese Situation typische Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten vereinbart und der Mieter hatte eine Wohnungsgeberbescheinigung erhalten. Aber auch für eine unternehmerische Nutzung sprach einiges – etwa die Überschrift „Gewerberaummietvertrag“.

Das Urteil: Die Richter gingen von einem Mischmietverhältnis aus. Dem­entsprechend müsse der Vertrag auf seine eigentliche Ziel­setzung hin interpretiert werden. Der Schwerpunkt sei nach gründlicher Betrachtung nicht das Gewerbemietverhältnis, weshalb für das Objekt die mieterfreundlicheren Bestimmun­gen der Wohnraumnutzung gälten, die zum Beispiel eine grundlose Kündigung ausschlössen.


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Dr. Ivonn Kappel

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