Haus mit übler Geschichte


20 Jahre zurückliegenden Doppelmord verschwiegen

Auf erhebliche Mängel einer Immobilie, die eine Käuferin nicht von sich aus bei der Besichtigung erkennen kann, muss die Verkäuferin hinweisen. Tut sie das nicht, kann es sich um eine arglistige Täuschung handeln. Und wie ist es zu bewerten, wenn die Verkäuferin ein Schwerverbrechen verschweigt, dass sich in einem Haus zugetragen hat? Mit dieser Fragestellung musste sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung befassen.

(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 11 O 92/20)

Der Fall: Die schrecklichen Ereignisse lagen zwar schon 20 Jahre zurück, aber vergessen waren sie in dem Ort trotzdem noch nicht. 1998 hatte in einem Haus ein Doppelmord an einer Frau und ihrem kleinen Kind stattgefunden. Bei den Verkaufsge­sprächen wurde das nicht erwähnt, weswegen die Erwerberin der Immobilie sich später arglistig getäuscht fühlte. Ihre Be­gründung: Das Haus sei wegen der Bluttat schwer veräußerbar und in seinem Wert spürbar gemindert. Im Wissen um die Ereignisse wäre sie das Geschäft nicht eingegangen.

Das Urteil: Das Gericht konnte keine Hinweispflicht der Verkäuferin erken­nen und wies die Klage auf Rückabwicklung des Vertrages zurück. Ein Verbrechen, das in einer Immobilie stattgefunden habe, könne zwar grundsätzlich hinweispflichtig sein. „Dies gilt jedoch nicht zeitlich uneingeschränkt“, hieß es im Urteil, „da bei objektiver Bewertung die Bedeutung eines derartigen Umstandes für die Kaufentscheidung mit zunehmendem Zeit­ablauf geringer wird.“

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