Pressemitteilung -
Hausnotruf, steuerlich betrachtet
Hilfsmittel zählt nicht automatisch als haushaltsnahe Dienstleistung
Wenn ein Hausnotrufsystem im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die dann wiederum einen Dritten alarmiert, dann zählt das nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 7/21)
Der Fall: Eine fast 80-jährige, gesundheitlich beeinträchtige Steuerzahlerin hatte einen Vertrag mit einem Notrufdienst geschlossen und ging davon aus, dass sie die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen könne. Das Finanzamt sah das nicht so, denn es handle sich nicht um eine unmittelbare Dienstleistung, die hier erbracht werde.
Das Urteil: Der BFH lehnte die steuerliche Anerkennung ab, weil eine haushaltsnahe Dienstleistung – wie der Name schon sagt – im Haushalt erbracht werden müsse. Die hier angebotene Leistung erfolge weitab davon, nämlich außerhalb der Wohnung. Anders wäre es bei einem Notruf, der unmittelbar an eine Pflegekraft gehe, die dann auch vor Ort erscheine.