Pressemitteilung -
Heimkosten, steuerlich gesehen
Finanzgericht erkannte außergewöhnliche Belastung an
Muss der Angehörige eines unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen wegen Pflegebedürftigkeit in einem Heim untergebracht werden, dann können die anfallenden Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit entschieden.
(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 14 K 2643/16)
Der Fall: Die Mutter eines Steuerzahlers zog in ein Altenpflegeheim um, weil sie krankheitsbedingt nicht mehr selbstständig in der bis dahin genutzten Wohnung bleiben konnte. Der Sohn machte die durch das Einkommen der Mutter ungedeckten Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Fiskus lehnte mit der Begründung ab, die Aufwendungen seien um eine Haushaltsersparnis zu kürzen.
Das Urteil: Der Sohn durfte die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung geltend machen. Bei einem Heimaufenthalt lägen die Aufwendungen in der Regel ohnehin erheblich höher als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, befand das Finanzgericht.