Ja zur Steuerermäßigung
Es ging um eine unentgeltlich genutzte Wohnung im Elternhaus
Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können steuerlich mit 20 Prozent (höchstens 1.200 Euro im Jahr) beim Fiskus geltend gemacht werden. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dann, wenn eine Wohnung unentgeltlich genutzt wird.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 23/21)
Der Fall: Ein Steuerzahler nutzte die Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter als Nebenwohnsitz. Als Dachreparaturen fällig wurden, gab er diese in Auftrag, bezahlte sie und beantragte eine Anerkennung der Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistung. Fiskus und Finanzgericht verweigerten dies mit der Begründung, ohne förmlichen Mietvertrag habe gar keine Verpflichtung bestanden, das Dach zu sanieren. Der Fall ging bis vor die höchste fachgerichtliche Instanz.
Das Urteil: Der BFH ging näher auf die Definition eines „Haushalts“ ein. Dazu müsse sich ein „hauswirtschaftliches Leben“ des Steuerzahlers entfalten. Aber es sei nicht erforderlich, dass der Nutzer wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer oder Mieter sei. Auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten könne man einen Haushalt führen. Der Steuerabzug müsse auch nicht deswegen versagt werden, weil die Mutter von der Dachsanierung als Mitbewohnerin in dem Haus profitiert habe.