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Jagd auf Bettwanzen

Pressemitteilung -

Jagd auf Bettwanzen

Mieter und Vermieter stritten um die Beseitigung

Wenn beim Befall einer Wohnung durch Bettwanzen eine Selbstverursachung durch den Mieter nicht nachgewiesen werden kann, dann ist der Vermieter für die Beseitigung verantwortlich. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden. (Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1888/21)

Der Fall: In einer Mietwohnung trat ein massiver Bettwanzenbefall auf. Es gab deutliche Hinweise darauf, dass die Bewohnerin diese Insekten über Besuche bei einem im selben Haus wohnenden betagten Mieter bei sich eingeschleppt hatte. Der Vermieter erklärte sich bereit, gegen die Bettwanzenplage einzuschrei­ten, stellte aber Bedingungen – unter anderem, dass sich die Betroffene während der Arbeiten auf eigene Kosten eine Er­satzwohnung besorge.

Das Urteil: „Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietsa­che dar, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen hat. Et­was Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat.“ So hieß es im Urteil des Amtsgerichts. Der Besuch bei Haus­nachbarn zähle zum normalen, üblichen Verhalten. Die Durch­führung der Arbeiten dürfe deswegen nicht von Vorbedingun­gen wie der Finanzierung einer Ersatzwohnung abhängig ge­macht werden. Das zähle nämlich zum Aufgabenbereich des Vermieters.

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Dr. Ivonn Kappel

Dr. Ivonn Kappel

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