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Kaum sichtbar, aber geschützt

Pressemitteilung -

Kaum sichtbar, aber geschützt

Für ein Gebäudedenkmal galten weiter die Auflagen

Selbst wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude so versteckt liegt, dass es von Passanten gar nicht gesehen werden kann, verliert es seinen besonderen Sta­tus nicht. Die Eigentümer müssen sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem an die Auflagen halten. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 S 29/19)

Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte an der Rück­seite eines Gebäudes, das in der Kulturdenkmalliste eingetra­gen war, Stahlbalkone anbauen. Das lehnten die Behörden ab. Die Antragsteller verwiesen neben vielen anderen Aspekten zu ihren Gunsten darauf, dass dieses geschützte Objekt für Pas­santen von außen gar nicht zu sehen sei, sondern lediglich für die Nachbarn der unmittelbar daneben gelegenen Grundstü­cke.

Das Urteil: Zwar sei die Einsehbarkeit der geschützten Fassade durch die umgebende Bebauung tatsächlich eingeschränkt. Trotzdem gebe es noch Blickwinkel, von denen aus „teilweise“ eine Ein­sicht möglich sei. Das hatte das Gericht bei einem Augen­scheintermin festgestellt. Die Schutzwürdigkeit wurde deswe­gen nicht reduziert.

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Dr. Ivonn Kappel

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