Pressemitteilung -
Keine Modernisierung
Anbau eines Wintergartens mit Vorsatzbalkon
Bestimmte Modernisierungsmaßnahmen müssen Mieter hinnehmen, weil dadurch die Wohnqualität spürbar verbessert wird oder auch Energie und Wasser gespart werden können. Ein neuer Wintergarten mit Vorsatzbalkon zählt allerdings nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht dazu.
(Amtsgericht Göttingen, Aktenzeichen 26 C 93/21)
Der Fall: Ein Eigentümer entschied sich, den bisher vorhandenen Balkon seiner vermieteten Wohnung zum Wintergarten umzubauen und daran anschließend einen neuen, sogenannten Vorsatzbalkon errichten zu lassen. Der Mieter zeigte sich damit nicht einverstanden, weswegen der Eigentümer die Zustimmung gerichtlich erzwingen wollte.
Das Urteil: Das Amtsgericht erkannte keinen Duldungsanspruch des Vermieters. Der Gebrauchswert des Objekts werde nicht nachhaltig erhöht. Die geplanten Maßnahmen stellten eine Grundrissänderung dar, die keinen neuen Wohnraum schaffe, sondern lediglich die vorhandene Wohnfläche vergrößere. Der Eigentümer musste auf die Umsetzung seiner Pläne verzichten.