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Keine Stundung

Pressemitteilung -

Keine Stundung

Erbschaftssteuer war fällig, weil Geldmittel vorhanden waren

Wenn zu einem Nachlass auch Geldmittel gehörten, die aber anderwei­tig verwendet wurden, dann kann der Erbe nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine Stundung der Erb­schaftssteuer verlangen.

(Finanzgericht München, Aktenzeichen 4 K 308/20)

Der Fall: Der Miterbe einer Wohnung und eines Bankguthabens beantragte beim zuständigen Finanzamt die zinslose Stundung der fälligen Erbschaftssteuer. Er hatte die Geld­mittel für die Auszahlung der Miterben verwendet. Der Fiskus lehnte dies ab und verwies darauf, dass mit Hilfe des gleichzeitig geerbten Geldbetrages das Begleichen der Steuer möglich gewesen wäre.

Das Urteil: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Umstän­de sei der Termin der Steuerentstehung, also hier der Eintritt des Erbfalles, entschied das Finanzgericht. Und in dem Moment habe der Kläger durchaus noch über den nötigen Geldbetrag verfügt, weswegen eine Stundung hier nicht in Frage komme.

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Dr. Ivonn Kappel

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