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Keine Vorabkosten

Pressemitteilung -

Keine Vorabkosten

Immobilie war noch mit Wohnungsrecht belastet

Ein Immobilieneigentümer kann keine vorab entstandenen Werbungs­kosten geltend machen, wenn das betreffende Objekt noch mit einem Wohnungsrecht belegt ist und der Inhaber dieses Rechts einer Vermietung nicht zustimmt. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste Finanzgerichtsbarkeit Deutsch­lands entschieden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 27/22)

Der Fall: Der Erwerber einer Immobilie wollte, wie das im Alltag durchaus üblich ist, im Vorgriff auf eine geplante Vermie­tung Werbungskosten geltend machen. Doch in dieser konkreten Situation weigerte sich das Finanzamt, dem Antrag des Steuerzahlers zu entsprechen. Denn bei einem noch mit einem Wohnungsrecht belegten Objekt (konkret: durch den Vater des Eigentümers) sei die späte­re Realisierung von Vermietungsabsichten nicht abseh­bar.

Das Urteil: Der BFH wies darauf hin, dass das Finanzgericht „zu Recht“ die Anerkennung der Werbungskosten abgelehnt habe. Zuvor müsse der Inhaber des lebenslangen Woh­nungsrechts einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts zustimmen und gegebenenfalls anteilig auf sein Recht verzichten.

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Dr. Ivonn Kappel

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