Pressemitteilung -
Mutter als Bewohnerin
Überlassung keine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“
Wenn Eheleute ihre eigene Wohnung der Mutter unentgeltlich überlassen, dann liegt steuerrechtlich gesehen keine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ vor. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit entschieden.
(Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14 K 1525/19E; der Bundesfinanzhof hat das Urteil unter dem Aktenzeichen IX R 13/23 am 14. November 2023 bestätigt)
Der Fall: Bis zu ihrem Tod lebte die Mutter bzw. Schwiegermutter eines Ehepaares etwa sieben Jahre lang in deren Eigentumswohnung, ohne Miete zu bezahlen. Danach wurde das Objekt verkauft. Der Fiskus wollte den Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft besteuern. Die Betroffenen argumentierten damit, es habe in Gestalt der Mutter eine steuerbefreiende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorgelegen, zumal man ja dort auch immer wieder zu Besuch gewesen sei.
Das Urteil: Die Kläger hätten die Wohnung nicht selbst genutzt, stellte das Gericht fest. Bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken und die eigene Mutter als Nutzerin könnten daran nichts ändern. Lediglich bei einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder sei eine solche Lösung möglich.