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Nur ein Nebenwohnsitz

Pressemitteilung -

Nur ein Nebenwohnsitz

Trotzdem ein Anspruch auf Untervermietung

Auch wenn jemand eine Immobilie lediglich als Nebenwohnsitz nutzt, kann er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung durch den Eigentümer haben.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 88/22)

Der Fall: Der Mieter einer aus beruflichen Gründen genutzten Drei-Zim­mer-Wohnung in Berlin beabsichtigte, mehrere Untermieterin­nen in dieses Objekt aufzunehmen. Er selbst hatte seinen Hauptwohnsitz am Stadtrand (in einer Doppelhaushälfte) und übernachtete nur an zwei bis drei Tagen pro Woche in der Woh­nung. Angesichts dieser geringfügigen Nutzung hielt er eine Untervermietung für angebracht. Der Eigentümer verweigerte das. Es kam zu einem Gerichtsprozess über drei Instanzen.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass auch in solch einer Fallkonstellation durchaus ein berechtigtes Interesse des Mie­ters an der Genehmigung einer Untervermietung durch den Vermieter bestehen könne. Das trage immerhin dazu bei, die Mietkosten zu verringern. Ob es sich um einen Hauptwohnsitz oder um einen kaum genutzten Nebenwohnsitz handle, spiele keine Rolle. Nun muss das Landgericht Berlin, das die Rechts­meinung des Eigentümers vertreten hatte, den Fall neu ver­handeln

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Dr. Ivonn Kappel

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