Pressemitteilung -
Parteiischer Verwalter
Er kann wegen seines Verhaltens abberufen werden
Ein Verwalter hatte sich wegen der möglichen Wohnnutzung eines Ladenlokals innerhalb der Anlage ohne Beauftragung durch die Gemeinschaft rechtlich beraten lassen. Dadurch entstanden Kosten, die er der WEG in Rechnung stellte. Bei der Einladung zur Eigentümerversammlung schränkte er zudem die Anwesenheit von Rechtsanwälten ein. Aus diesen Ereignissen heraus und zudem wegen weiterer ungewöhnlicher Verhaltensweisen sahen einige Mitglieder das neutrale Auftreten des Verwalters verletzt. Die Rechtsprechung schloss sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern dieser Auffassung an. Eine fristlose Kündigung des Verwalters sei im Interesse aller Wohnungseigentümer.
(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 17 S 89/22)