Pressemitteilung -
Pflege im eigenen Heim
Steuerliche Anerkennung auch ohne Diplom
Für viele Wohnungs- und Hausbesitzer ist es wichtig, auf Pflegedienste zurückzugreifen, um auch bei zunehmender Gebrechlichkeit in ihrer eigenen Immobilie bleiben zu können. Die Fachgerichtsbarkeit entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass auch bei nicht ausgebildetem Pflegepersonal eine Abzugsfähigkeit der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung möglich ist. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 5 K 2714/15)
Der Fall: Eine pflegebedürftige Person hatte zu ihrer Betreuung Arbeitskräfte aus Polen engagiert, die allerdings nicht über die in Deutschland erforderlichen Pflegezertifikate verfügten. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Anerkennung über den Höchstbetrag von 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen hinaus ab. Die Betroffene klagte dagegen.
Das Urteil: Das Finanzgericht sah die Angelegenheit großzügiger. Die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der Betroffenen seien als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Das waren rund 20.000 Euro, von denen noch das Pflegegeld in Höhe von gut 5.000 Euro abgezogen werden musste.