Direkt zum Inhalt springen
Rohre ohne Anlass gereinigt

Pressemitteilung -

Rohre ohne Anlass gereinigt

Das kann gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen

Bei der lediglich vorbeugenden Reinigung von Wasserrohren handelt es sich nicht um laufende Kosten einer Immobilie. Die Ausgaben dafür können des­wegen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nicht via Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. (Amtsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 202 C 181/20)

Der Fall: Ein Vermieter wollte offensichtlich besonders gründlich vorge­hen und gab deswegen ohne konkreten Anlass die Reinigung der Wasserrohre in seiner Immobilie in Auftrag. Die Mieter wei­gerten sich aber im Anschluss, für diese Arbeiten aufzukom­men. Sie hielten das schlichtweg nicht für umlagefähig.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht sah ebenfalls keine Notwendig­keit, die Rohre in kürzeren Zeitabständen säubern zu lassen. Solch ein Vorgehen sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dem ein Vermieter bei seinem Handeln unterliege, nicht zu verein­baren. Grundsätzlich sei eine Rohrreinigung in so langen Zeit­abständen erforderlich, dass man nicht mehr von laufenden Kosten sprechen könne.

Themen

Kategorien

Kontakt

Dr. Ivonn Kappel

Dr. Ivonn Kappel

Pressekontakt Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen 030202255398