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Rutschiger Nebenweg

Pressemitteilung -

Rutschiger Nebenweg

Nicht immer ist die Verkehrssicherungspflicht verletzt

Nicht jeder Weg muss vom Eigentümer eines Grundstücks mit derselben Sorgfalt geräumt, gestreut oder von Hindernissen befreit werden. Während es bei zentralen Zugängen durchaus erforderlich ist, sehr akkurat vorzuge­hen, darf man es bei einem selten genutzten Zuweg auch mal etwas großzü­giger angehen. Der konkrete Fall drehte sich um einen unbeleuchteten Stein­weg, der über eine offene Tür von der Garage aus erreichbar war und zur Ter­rasse führte. Eine Nachbarin nutzte ihn, rutschte auf nassen Blättern und Moos aus, verletzte sich (unter anderem Kreuzbeinfraktur) und forderte 20.000 Euro Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Doch durch zwei Instan­zen hindurch wurde ihr nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bereits die beantragte Prozesskostenhilfe verwehrt. Zwar sei ein Eigentümer auch für kleinere Wege verantwortlich, hieß es in der Entschei­dung, aber es wäre „utopisch“, eine Rundum-Vorsorge zu erwarten. Die Ver­letzte hätte angesichts der Umstände selbst etwas mehr Acht geben müssen.

(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 17 W 17/22)

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Dr. Ivonn Kappel

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