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Schwiegervater half mit

Pressemitteilung -

Schwiegervater half mit

Schwiegervater half mit

Verwandte werden nicht selten auf privaten Baustellen eingesetzt, um den Anteil der Eigenleistung zu erhöhen und das Objekt im Endeffekt preiswerter zu machen. Doch auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft darf man dann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht immer hoffen.

(Sozialgericht Düsseldorf, Aktenzeichen S 6 U 284/20)

Der Fall: Ein 51-jähriger Mann half seinem Schwiegersohn bei Re­novierungsarbeiten an dessen Haus, das auch die Tochter und das Enkelkind bewohnten. Bei einem Unfall zog sich diese familiäre Hilfskraft eine erhebliche Verletzung zu und beantragte anschließend gegenüber der Berufsge­nossenschaft eine Anerkennung als Arbeitsunfall. Tat­sächlich sind solche sogenannten „Wie-Beschäftigun­gen“ als Arbeitsunfall anerkennungsfähig, wenn andere Menschen auf einer Baustelle „in fremdnütziger Weise wie ein Beschäftigter tätig werden“. Doch gilt das auch für solch enge Verwandtschaftsbeziehungen? Darum drehte sich der Prozess.

Das Urteil: Die Sozialgerichtsbarkeit kam zu dem Ergebnis, hier liege eindeutig eine familiäre Gefälligkeit vor, die nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Der große Umfang und die lange Zeitdauer der Arbeiten zu Gunsten von Tochter, Schwiegersohn und Enkel sei nicht wie eine Beschäfti­gung zu bewerten. Ein „Arbeitsunfall“ liege in rechtlichem Sinne nicht vor.

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Dr. Ivonn Kappel

Dr. Ivonn Kappel

Pressekontakt Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen 030202255398