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Sofortabzug

Pressemitteilung -

Sofortabzug

Mieterabfindungen vor Renovierungen als Werbungsko­sten

Abfindungen an Mieter, um diese zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bewegen und das Objekt anschließend renovieren zu können, sind nach Aus­kunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sofort abziehbare Wer­bungskosten. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 29/21)

Der Fall: Ein Immobilieneigentümer wollte sein gerade erworbenes Ob­jekt (vier Wohneinheiten, unter Denkmalschutz stehend) grundlegend renovieren. Um die Mieter zur Beendigung der Mietverträge und Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Arbeiten zügig durchführen zu können, zahlte er Abfindun­gen in Höhe von 35.000 Euro. Ohne die Räumung wäre die Re­novierung technisch möglich, aber äußerst umständlich gewe­sen. Der Fiskus verweigerte die Anerkennung der Ausgaben als sofort abziehbare Werbungskosten.

Das Urteil: Der BFH als höchste Instanz korrigierte die Entscheidung des Finanzamtes sowie der Vorinstanzen. Er ließ die geltend ge­machten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Die Alternative einer Renovierung ohne Räumung sei hier nicht ausschlaggebend.

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Dr. Ivonn Kappel

Dr. Ivonn Kappel

Pressekontakt Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen 030202255398