Stellplatz ist absetzbar


BFH-Machtwort zu doppelter Haushaltsführung

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind nicht nur die Mietkosten für die Zweitwohnung steuerlich geltend zu machen, sondern unter Umständen auch die Ausgaben für einen PKW-Stellplatz. Letztere fallen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht unter die monatliche Werbungskostengrenze von 1.000 Euro.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 4/23)

Der Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte seine Hauptwohnung in Nieder­sachsen und seine beruflich bedingte Zweitwohnung in Ham­burg. Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten überstieg bereits den möglichen Höchstbetrag von 1.000 Euro. Trotzdem machte der Steuerzahler auch noch die 170 Euro Monatsmiete für den Stellplatz geltend. Der Fiskus erkannte das nicht an und verwies auf das Erreichen der maximal absetzbaren Kosten.

Das Urteil: Das höchste deutsche Finanzgericht musste sich mit der Frage befassen, ob die Abstellgelegenheit für den PKW zu den Unter­kunftskosten zählt. Dann wären die Ausgaben dafür nicht mehr anzuerkennen gewesen. Doch der BFH machte hier einen Unterschied: Mit der „Unterkunft“ im eigentlichen Sinne habe der Stellplatz nichts zu tun, weswegen er zusätzlich absetzbar sei. Das gelte zumindest dann, wenn dessen Anmietung erforderlich sei. Angesichts der angespannten Parksituation in Hamburg sei das tatsächlich so.

Kontakt

Zugehörige Medien

26_05_Stellplatz_absetzbar.jpg


Lizenz: Nutzung in Medien
Dateiformat: .jpg
Dateigröße: 3012 x 1595, 488 kB