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Unter freiem Himmel

Pressemitteilung -

Unter freiem Himmel

Wenn vor Gericht um Garten, Grundstück und Beete gestritten wird

Wie weit in Richtung Nachbarsgarten darf der Bewegungsradius einer Haus­katze sein? Brauchen Mieter zur Gartenpflege einen Geräteschuppen? Was ist juristisch von Schotterbeeten zu halten? Diese drei Fragen und noch einige mehr beantwortet der Infodienst Recht und Steuern der LBS in seiner Extra-Ausgabe. Vorgestellt werden Urteile deutscher Gerichte, die sich mit Streit­fällen befassen, die unter freiem Himmel spielten und die auf außergerichtli­chem Wege nicht zu klären waren.

In Baden-Württemberg hatte ein Wohnungseigentümer seine Erdgeschoss­wohnung vermietet. Diese besaß einen durch eine Steinmauer abgetrennten Garten, der unstrittig von den Mietern gepflegt wurde. Der Eigentümer mach­te allerdings geltend, dass auch eine darüber hinaus reichende Gartenfläche, die sich in seinem Sondernutzungsrecht befand, von den Mietern versorgt werden müsse. Das Amtsgericht Nürtingen (Aktenzeichen 17 C 3483/21) ver­neinte dies. Im Mietvertrag sei die Gartenfläche nicht näher bestimmt gewe­sen, weswegen auch eine Verpflichtung zur Pflege nicht in Frage komme.

Die Platznot macht es manchmal nötig, zu außergewöhnlichen Ideen zu greifen. So planten Eigentümer in ihrem Garten eine Garage mit einer Grund­fläche von 80 Quadratmetern, die auf einer Aufschüttung entstehen sollte. Doch das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 411/21) untersagte solch eine Anlage in zweiter Baureihe. Davon könne eine negative Vorbildwir­kung ausgehen, was im Interesse der gesamten Nachbarschaft unbedingt vermieden werden müsse.

Ein Garten kann selbst dann nicht separat gekündigt werden, wenn die Miet­verträge für Wohnung und Garten getrennt abgeschlossen wurden. So ent­schied es das Amtsgericht Berlin-Wedding (Aktenzeichen 3 C 384/13). Das gelte zumindest für den Fall, dass Wohnung und Garten auf demselben Grundstück liegen. Dann müsse man von einer rechtlichen Einheit der gleich­zeitig abgeschlossenen Verträge ausgehen, die nicht ohne gegenseitiges Einverständnis aufgelöst werden könne.

Im Garten einer Wohneigentumsanlage sollte ein Geräteschuppen errichtet werden, um die für die Pflege der Grünflächen und Beete nötigen Werkzeuge lagern zu können. Doch dagegen gab es von Seiten der Eigentümer Wider­spruch. Das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-09 S 26/18) betrach­tete den Bau des Schuppens als eine Maßnahme zur Instandsetzung des Gesamtobjekts, für die nicht die Zustimmung aller, sondern die Mehrheit der Eigentümer nötig sei. Vergleichbar ist die Rechtslage, wenn Mieter die Gar­tenpflege übernommen haben und einen Aufbewahrungsort für das Werk­zeug benötigen (Amtsgericht Vaihingen, Aktenzeichen 1 C 315/19)

Katzen haben die Eigenart, sich nicht an Befehle zu halten und das zu tun, was sie wollen. Wenn sie nicht dauerhaft im Haus oder in der Wohnung gehalten werden, dann ist ihr Jagdrevier meistens sehr groß. Ein Grundstückseigen­tümer in einer Wohnhaussiedlung muss es deswegen hinnehmen, dass die Nachbarskatze immer wieder auch sein Anwesen durchquert und sich gele­gentlich dort aufhält. Dieser Rechtsmeinung war das Amtsgericht Ahrensburg (Aktenzeichen 49b 505/21). Im Falle stärkerer Verschmutzungen und Verko­tungen müsse ein entsprechender Nachweis geführt werden.

Auch wenn man noch so verbunden war mit seinem Garten, ist es gemäß Gesetzeslage und gängiger Rechtsprechung nicht möglich, seine Urne dort bestatten zu lassen. Ein Grundstückseigentümer wollte das noch zu Lebzeiten erzwingen und verwies auf seine Grundrechte. Ein pietätvolles Gedenken sei durchaus im privaten Anwesen möglich, meinte er. Das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 1 K 447/09) lehnte dies ab. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen sei das möglich – etwa bei der Bestattung bedeutender Per­sönlichkeiten, denen mit einem Privatgrab besondere Ehre erwiesen werden solle.

Schotterbeete genießen seit einiger Zeit keinen besonders guten Ruf mehr, weil sie angesichts des Klimawandels als Hitzespeicher betrachtet werden und außerdem Insekten keinen attraktiven Lebensraum bieten. Dem ent­spricht auch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Aktenzeichen 1 LA 20/22), demzufolge die Behörden eine Beseitigung solcher Flächen anordnen können. Kiesbeete seien nicht als Grünfläche im Sinne der Bauord­nung zu betrachten.

Es gibt nichts markanteres in einem Garten als einen Baum. Alle anderen Pflanzen erreichen im Normalfall nicht seine Größe und auch nicht seine opti­sche Dominanz. Aber wem gehört eigentlich innerhalb einer Wohneigentums­anlage ein Baum? Wenn die Teilungserklärung nichts anderes vorsehe, so das Amtsgericht München (Aktenzeichen 481 C 24911/16), dann stünden Bäume grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum.

Ein Mieter beharrte darauf, dass der Eigentümer den defekten Gartenwasser­hahn reparieren lasse, damit er die (nicht angemieteten) Grünflächen auf dem Grundstück wässern könne. Doch der Vermieter hatte zuvor ausdrücklich betont, dass er dieses Gießen nicht wolle. Das Amtsgericht Wedding (Akten­zeichen 5 C 72/16) kam deswegen zu der Überzeugung, die Funktionsfähig­keit des Wasserhahnes müsse nicht wiederherstellt werden.


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Dr. Ivonn Kappel

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