Weites Ermessen


Eigentümer dürfen Hausgeldvorschüsse großzügig kalkulieren

Die Finanzierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss zu jedem Zeitpunkt gesichert sein. Deshalb verfügen die Mitglieder bei der Auf­stellung von Wirtschaftsplänen für ihre WEG über einen erheblichen Spiel­raum. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden die Rechte von Wohnungseigentümergemeinschaften in diesem Zusammen­hang höchstrichterlich gestärkt.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 108/24)

Der Fall: In einer Eigentümergemeinschaft wurde über die Höhe der Hausgeldvorschüsse beschlossen. Ein Mitglied hielt einzelne Positionen für überhöht und focht deswegen den entsprechen­den Beschluss gerichtlich an. Es vertrat die Auffassung, die Ge­meinschaft habe ihren finanziellen Bedarf deutlich zu großzü­gig angesetzt.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die ursprüngliche Beschlussfassung. Wohnungseigentümer hätten bei der Kal­kulation von Hausgeldvorschüssen einen weiten Ermessens­spielraum. Gerichte dürften nur eingreifen, wenn die Ansätze offensichtlich unangemessen seien. Dies sei hier nicht erkenn­bar gewesen. Der Beschluss blieb deshalb bestehen.

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