Pressemitteilung -
Werdende Eigentümer
Sie sind auch ohne Grundbucheintrag zur WEG-Versammlung einzuladen
Der Eigentumsübergang bei Immobilien ist stets eine kritische Phase. So musste die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darüber entscheiden, ab wann eigentlich Erwerber zur Eigentümerversammlung eingeladen sind.
(Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 18/20)
Der Fall: Eine Bauträgerin, die das Objekt in Wohneigentum aufteilte, hatte vor der regulären Eigentümerversammlung der Gemeinschaft eine Wohnung an ein Ehepaar verkauft und diese auch bereits übergeben. Außerdem gab es bereits eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Paares. Doch im Grundbuch stand noch die frühere (teilende) Eigentümerin. Sie wandte sich entsprechend dagegen, dass nicht sie, sondern die Erwerber zur Eigentümerversammlung eingeladen worden waren.
Das Urteil: Einzig die werdenden Eigentümer seien hier zur Versammlung einzuladen gewesen, hieß es im Urteil einer Zivilkammer. Die Richter bestätigten damit das Vorgehen der Verwaltung. Den Erwerbern stünden die Stimm- und Anfechtungsrechte zu. Sie seien als Eigentümer zu betrachten, selbst wenn der Verkäufer noch im Grundbuch stehe.