Zettelsammlung reicht nicht


Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeits­zimmer

Selbstständige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie diese fortlaufend und gesondert dokumentieren. Eine bloße Sammlung von Belegen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 6/24)

Der Fall: Ein selbstständig tätiger Freiberufler nutzte das Dachgeschoss seines Eigenheims als häusliches Arbeitszimmer und machte die darauf entfallenden Gebäude- und Raumkosten steuerlich geltend. Während des Jahres sammelte er sämtliche Rechnun­gen und Belege. Erst bei der Erstellung seiner Einkommen­steuererklärung fertigte er eine Übersicht über die angefalle­nen Kosten an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Im Klageverfahren vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung, die vorhandene Belegsammlung reiche als Nach­weis aus. Das Finanzgericht sah das anders und versagte den Betriebsausgabenabzug wegen fehlender ordnungsgemäßer Aufzeichnungen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorin­stanz. Gemäß dem Einkommensteuergesetz müssen Aufwen­dungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Dies kann in einer besonderen Spalte der Ausgaben­aufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfolgen. Eine bloße Sammlung von Rech­nungen mit einer erst nach Ablauf des Jahres erstellten Gesamtliste erfüllt diese Anforderungen nicht. Fehlen die vor­geschriebenen Aufzeichnungen, entfällt der Betriebsaus­gabenabzug insgesamt – auch wenn die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.

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