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Zimmer nur für einen

Pressemitteilung -

Zimmer nur für einen

Finanzgericht musste über Werbungskosten entscheiden

Wenn von zwei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur einer das Arbeitszimmer in der gemeinsamen Mietwohnung nutzt, so kann er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem die vollen Werbungskosten dafür zum Abzug bringen. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 3 K 2483/20 E)

Der Fall: Ein Paar mietete ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 Quadratmetern an. Ein 15 Quadratmeter großer Raum wurde vom Mann, einem angestellten Vertriebsleiter, als Ar­beitszimmer und Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ge­nutzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Aus­gaben dafür geltend. Der Fiskus wollte nur 50 Prozent anerken­nen, da die Lebenspartner die Kosten der Immobilie für das Mietobjekt untereinander aufteilten.

Das Urteil: Die Werbungskosten für das Arbeitszimmer durften in vollem Umfang geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Düssel­dorf legte allerdings Wert darauf, dass der Nutzer (in diesem Falle der Mann) Aufwendungen in mindestens der Höhe der Werbungskosten getragen habe. Dies war gegeben und des­wegen musste der Fiskus dem Ansinnen des Steuerzahlers ent­sprechen. Wegen des besonderen Interesses an der Fallkon­stellation ließ das Gericht die Revision zu.

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Dr. Ivonn Kappel

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