Zweitwohnung verkauft


Gewinn unterlag nicht der Einkommenssteuer

Zweit- oder Ferienwohnungen kann man unter bestimmen Umständen steuerfrei verkaufen, selbst wenn die gesetzlich vorgesehene Zehn-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist. Das Objekt muss jedoch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ausschließlich oder mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren für eigene Wohnzwecke genutzt worden sein.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/16)

Der Fall: Eine Steuerzahlerin stritt mit dem Fiskus um die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutz­ten Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft zu ver­steuern sei. Die Frau hatte in den Jahren 2004, 2005 und 2006 in dem Objekt gewohnt. Schließlich verkaufte sie es, gab aber den Gewinn nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an.

Das Urteil: Der BFH stellte fest, dass die für den steuerfreien Verkauf erforderliche vorausgegangene Nutzung „zu eigenen Wohn­zwecken“ keinen Hauptwohnungscharakter erfordere. Auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnungen können davon betroffen sein. Allerdings darf das Objekt nicht an andere vermietet gewesen sein.

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