Fliesen durchbohren?


Das dürfen Mieter nur dann, wenn es nicht anders geht

Auch in gefliesten Räumen wie Bad oder Küche müssen Mieter gelegentlich Schränke und Regale an den Wänden anbringen. Doch dabei sollten sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fliesen selbst allerdings nur dann durchbohren, wenn es gar nicht zu vermeiden ist.

(Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen 51 C 135/23)

Der Fall: Ein Mieter durchbohrte in der Küche seiner Wohnung vier Fliesen und im Badezimmer zwei. Der Eigentümer betrachtete das als einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, denn ein solches Vorgehen sei dem Betroffenen ausdrücklich untersagt gewesen. Durch sein Verhalten sei die Sachsubstanz des Objekts beschädigt worden.

Das Urteil: Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass unter den gegebenen Umständen die Fliesen zwingend durchbohrt werden mussten und man nicht stattdessen die Löcher in den Fugen hätte platzieren können. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht nach der Beweisaufnahme. Dem Eigentümer stehe deswegen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 150 Euro zu.

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