Vorauszahlung nicht ständig ändern
In der Regel nur eine Anpassung pro Abrechnungszeitraum
Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung im Rahmen eines Mietverhältnisses ist pro Abrechnung in der Regel maximal einmal möglich. So entschied es die Zivilgerichtsbarkeit nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS.
(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 203 C 73/23)
Der Fall: Eine Vermieterin